BAG - Urteil vom 25.06.2015
6 AZR 380/14
Normen:
Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 in den Fassungen der Änderungstarifverträge Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 (TV UmBw a.F.) und Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 (TV UmBw) § 6 Abs. 1 S. 2; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 in den Fassungen der Änderungstarifverträge Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 (TV UmBw a.F.) und Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 (TV UmBw) § 6 Abs. 3; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 in den Fassungen der Änderungstarifverträge Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 (TV UmBw a.F.) und Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 (TV UmBw) § 11 Abs. 1; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 in den Fassungen der Änderungstarifverträge Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 (TV UmBw a.F.) und Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 (TV UmBw) § 11 Abs. 2; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 in den Fassungen der Änderungstarifverträge Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 (TV UmBw a.F.) und Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 (TV UmBw) § 11 Abs.3; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 in den Fassungen der Änderungstarifverträge Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 (TV UmBw a.F.) und Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 (TV UmBw) § 11 Abs. 4; GewO § 108 Abs. 1; GewO § 108 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVUmBw § 11 Nr. 4
BB 2015, 2291
NZA-RR 2015, 554
Vorinstanzen:
LAG München, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 905/13
ArbG Rosenheim, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 610/12

Ermittlung des für die Altersversorgung maßgeblichen Einkommens im Geltungsbereich des TV UmBw

BAG, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 380/14

DRsp Nr. 2015/16044

Ermittlung des für die Altersversorgung maßgeblichen Einkommens im Geltungsbereich des TV UmBw

Orientierungssätze: 1. Die Inbezugnahme von § 6 Abs. 3 TV UmBw durch § 11 Abs. 2 Satz 5 TV UmBw hat die vollständige Dynamisierung des für die Altersversorgung maßgeblichen Einkommens zur Folge, weil § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw die Teilnahme an allgemeinen Entgelterhöhungen vorsieht. Im Ergebnis werden die Beschäftigten bzgl. der Altersversorgung so gestellt, als hätte eine Freistellung nicht stattgefunden. 2. Hierzu steht § 11 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw nF nicht im Widerspruch. Die Höhe der bei Beginn der Freistellung zu erwartenden Minderung schließt Tarifentgelterhöhungen ein.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. April 2014 - 11 Sa 905/13 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim - Kammer Traunstein - vom 17. Juli 2013 - 3 Ca 610/12 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit dem 1. August 2009 verpflichtet ist, Beiträge zur Altersversorgung des Klägers sowie die VBL-Umlage bezogen auf das Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV UmBw iVm. § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw unter Berücksichtigung allgemeiner Entgelterhöhungen zu leisten.