LAG Nürnberg - Urteil vom 06.12.2004
9 TaBV 9/04
Normen:
BetrVG § 111 ; BetrVG § 112 Abs. 4 ; BetrVG § 112a Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 375
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 14.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 13/03

Ermittlung des Schwellenwertes bei Betriebseinschränkung durch Personalabbau

LAG Nürnberg, Urteil vom 06.12.2004 - Aktenzeichen 9 TaBV 9/04

DRsp Nr. 2005/5488

Ermittlung des Schwellenwertes bei Betriebseinschränkung durch Personalabbau

»Besteht eine Betriebseinschränkung i.S.d. § 111 Satz 3 Ziffer 1 BetrVG in einem bloßen Personalabbau ohne gleichzeitige Einschränkung sächlicher Betriebsmittel, sind bei der Ermittlung des Schwellenwertes des § 112a Abs. 1 BetrVG nur Entlassungen und sonstige personelle Maßnahmen (Aufhebungsverträge, Eigenkündigungen u.ä.) zu berücksichtigen, die zu einem Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Betrieb führen, nicht jedoch betriebsinterne Versetzungen.«

Normenkette:

BetrVG § 111 ; BetrVG § 112 Abs. 4 ; BetrVG § 112a Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle "Personalabbau/Versetzung und Änderung der Betriebsorganisation" vom 17.02.2003.

Bei dem Antragsteller handelt es sich um den Betriebsrat des gemeinsamen Betriebes der Antragsgegnerinnen, in dem insgesamt mehr als 800 Mitarbeiter beschäftigt sind.

Der Antragsteller wurde in der Betriebsausschusssitzung vom 09.08.2001 (Kopie des Protokolls Bl. 67 bis 69 d.A.) von der Auflösung des zentralen Anzeigenverkaufs informiert. Ferner über ein Sparprogramm bei der Antragsgegnerin zu 2), das auch 5 % der Personalkosten umfassen soll, beispielsweise durch die Streichung der Stellen ausgeschiedener Mitarbeiter oder Einsparungen bei künftigen Tariflohnerhöhungen.