LSG Bayern - Urteil vom 16.03.2017
L 11 AS 839/16
Normen:
SGG § 113 Abs. 1 2. Alt.; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; SGG § 145; SGG § 202; ZPO § 5;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1110/14

Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer willkürlichen Prozessverbindung

LSG Bayern, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 839/16

DRsp Nr. 2017/6094

Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer willkürlichen Prozessverbindung

Jedenfalls bei willkürlicher Verbindung mehrerer Klagen durch das Sozialgericht ist der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Zulässigkeit der Berufung getrennt zu ermitteln.

1. Über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich für jeden selbständigen prozessualen Anspruch gesondert zu befinden. 2. Werden mit einer Berufung mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht, sind nach herrschender Meinung die geltend gemachten Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entsprechend § 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO zusammenzurechnen; dies soll auch gelten, wenn das SG mehrere Klagen verbunden und über diese anschließend mit einem Urteil entschieden hat, auch wenn § 5 Hs. 1 ZPO nur die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vorsieht. 3. Eine Zusammenrechnung mehrerer selbständiger Ansprüche ist aber jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn deren Geltendmachung in einer Berufung nur darauf beruht, dass zuvor die ihnen zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten durch das SG entgegen den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 SGG unzulässiger Weise bzw. willkürlich verbunden worden sind.

Tenor

I. II. III.