LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.12.2016
L 5 R 3187/15
Normen:
SGB IV § 17; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2; SvEV § 2 Abs. 3 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 3230/11

Ermittlung des Werts einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft bei der Beitragsbemessung in der SozialversicherungVergleich mit einem ortsüblichen Mietpreis bei Unbilligkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen L 5 R 3187/15

DRsp Nr. 2017/75

Ermittlung des Werts einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft bei der Beitragsbemessung in der Sozialversicherung Vergleich mit einem ortsüblichen Mietpreis bei Unbilligkeit

Für die Feststellung, ob die Bewertung einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft mit dem Sachbezugswert in § 2 Abs. 3 S. 1 SvEV gemäß § 2 Abs. 3 S. 3 SvEV unbillig ist, findet für die sozialversicherungsrechtliche Prüfung der Vergleich eines ortsüblichen Mietpreises der jeweiligen Unterkunft mit dem in § 2 Abs. 3 S. 1 SvEV festgelegten Sachbezugswert nicht statt; der ortsübliche Mietpreis ist nur als Rechtsfolge des § 2 Abs. 3 S. 3 SvEV, nicht jedoch bei der Prüfung der Rechtsvoraussetzungen dieser Vorschrift von Belang. Statthaft ist allein ein Vergleich der Eigenschaften der jeweiligen Unterkunft mit den Eigenschaften einer gewöhnlichen Unterkunft.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.06.2015 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 30.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2011 wird insoweit aufgehoben, als darin Sozialabgaben für die Zeit von 1997 bis 2006 i.H.v. 239.900,26 € nachgefordert werden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.