LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.06.2021
1 Sa 22/21
Normen:
RL 97/81/EG Rahmenvereinbarung § 4 Nr. 2; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1; BGB § 134; Versorgungsordnung v. 03.12.1975 Abschn. III. Nr. 1-3;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 8
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1941/20

Ermittlung eines Teilzeitfaktors für die Berechnung der Betriebsrente nach Wechsel von Vollzeit- in TeilzeitarbeitBenachteiligung des Teilzeitbeschäftigten bei der Berechnung der Betriebsrente

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 22/21

DRsp Nr. 2021/18650

Ermittlung eines Teilzeitfaktors für die Berechnung der Betriebsrente nach Wechsel von Vollzeit- in Teilzeitarbeit Benachteiligung des Teilzeitbeschäftigten bei der Berechnung der Betriebsrente

1. Hat der Arbeitnehmer die letzten Jahre des Arbeitsverhältnisses in Teilzeit im Umfang von 50 % der Arbeitszeit eines regelmäßig in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiters gearbeitet, ist sein pensionsfähiger Arbeitsverdienst nach den Regeln der Versorgungsordnung zu kürzen und ein Teilzeitfaktor zu ermitteln. War der Beschäftigte 258 Monate in Vollzeit und 39 Monate in 50 % Teilzeit beschäftigt, errechnet sich ein Teilzeitfaktor von 277,5:297 = 93,43 %. 2. Sieht die Versorgungsordnung eine Beschränkung bei der Ermittlung des Teilzeitfaktors auf die letzten fünf Jahre der Beschäftigung vor, ist diese Regelung wegen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG i.V.m. § 134 BGB unwirksam. Denn diese Regelung führt zu derart massiven Ungerechtigkeiten, dass sie mit dem Grundsatz der gleichen Vergütung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten nicht zu vereinbaren ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.12.2020, Az.: 3 Ca 1941/20 abgeändert und die Beklagte verurteilt,

1) 2) II. III.