BSG - Urteil vom 18.12.1996
9 RVg 9/94
Normen:
OEG § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ; StPO § 267 Abs. 4 ; SGG § 103 ;
Fundstellen:
SozR-3 3800 § 2 Nr. 6

Ermittlungspflicht der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei der Entscheidung über Versorgungsansprüche von Gewaltopfern

BSG, Urteil vom 18.12.1996 - Aktenzeichen 9 RVg 9/94

DRsp Nr. 1997/3182

Ermittlungspflicht der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei der Entscheidung über Versorgungsansprüche von Gewaltopfern

1. Wenn sich der entschädigungsrechtlich bedeutsame Sachverhalt aus den Feststellungen des Strafurteils gegen den Gewalttäter nicht vollständig ergibt, was insbesondere bei abgekürzten Strafurteilen der Fall sein kann, haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei der Entscheidung über Versorgungsansprüche von Gewaltopfern zusätzliche Ermittlungen anzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

OEG § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ; StPO § 267 Abs. 4 ; SGG § 103 ;

Gründe:

I. Der Kläger erlitt Kopfverletzungen mit schweren Dauerfolgen, als er in der Nacht zum 24. Oktober 1987 von M. W. (W.) einen Stoß mit dem Kopf und anschließend eine Ohrfeige erhielt und dadurch der Länge nach zu Boden fiel. W. wurde vom Jugendschöffengericht wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223a Abs 1, 223 Strafgesetzbuch (StGB) und wegen weiterer Straftaten zu einer Jugendgesamtstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt.