LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.10.2005
6 Sa 240/05
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 7 Ca 2189/04 vom 17.01.2005,

Erneute Anhörung des Betriebsrates zu betriebsbedingter Kündigung bei wesentlicher Veränderung der betrieblichen Situation

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 240/05

DRsp Nr. 2006/21577

Erneute Anhörung des Betriebsrates zu betriebsbedingter Kündigung bei wesentlicher Veränderung der betrieblichen Situation

Hat die Arbeitgeberin zeitnah zu betriebsbedingten Kündigungen einen Werkvertrag geschlossen und wäre es möglich und naheliegend gewesen, in den Verhandlungen mit dem Werkvertragsunternehmen auch die in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen, ist darüber der Betriebsrat unter Angabe von konkreten Daten, ab wann die neue Vertragsfirma die Arbeiten in welchem Umfange übernimmt und wo diese Tätigkeiten verrichtet werden, im Rahmen eines neuen Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 1 BetrVG zu informieren.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem Verfahren 7 Ca 2189/04 und 7 Ca 255/05 Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - um die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten, welche mit Schreiben vom 21.09.2004 erklärt worden ist und darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Sanitärinstallateur weiterzubeschäftigen.