Die Parteien streiten in dem Verfahren 7 Ca 2189/04 und 7 Ca 255/05 Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - um die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten, welche mit Schreiben vom 21.09.2004 erklärt worden ist und darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Sanitärinstallateur weiterzubeschäftigen.
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