LAG Köln - Urteil vom 22.03.2005
9 Sa 1296/04
Normen:
MVG (vom 06.11.1992) § 42 lit. b ;
Fundstellen:
AuR 2005, 424
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3282/04

Erneute Beteiligung der Mitarbeitervertretung vor Ausspruch weiterer Kündigung nach Rücknahme früherer Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 1296/04

DRsp Nr. 2005/11582

Erneute Beteiligung der Mitarbeitervertretung vor Ausspruch weiterer Kündigung nach Rücknahme früherer Kündigung

»1. Für die ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung vor der Kündigung gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe, die das Bundesarbeitsgericht für das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG entwickelt hat.2. Danach ist nach "Rücknahme" einer Kündigung die Mitarbeitervertretung vor Ausspruch einer weiteren Kündigung erneut zu beteiligen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das vorherige Beteiligungsverfahren fehlerhaft war oder wenn sich neue Gründe ergeben haben, die den nach § 41 Abs. 2 MVG zulässigen Zustimmungsverweigerungsgründen zuzuordnen sind.«

Normenkette:

MVG (vom 06.11.1992) § 42 lit. b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19. März 2004 zum 30. September 2004 beendet worden ist.