LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 22.11.2023
L 11 AS 152/23 B ER
Normen:
AO § 257; SGB II § 40 Abs. 8; VwVG § 5;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 13.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 4013/23

Eröffnung des Rechtswegs zur Sozialgerichtsbarkeit bei einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen eines Hauptzollamtes wegen Rückforderungen von Grundsicherungsleistungen; Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen des Hauptzollamtes als Vollstreckungsbehörde

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2023 - Aktenzeichen L 11 AS 152/23 B ER

DRsp Nr. 2024/364

Eröffnung des Rechtswegs zur Sozialgerichtsbarkeit bei einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen eines Hauptzollamtes wegen Rückforderungen von Grundsicherungsleistungen; Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen des Hauptzollamtes als Vollstreckungsbehörde

1. Begehrt ein Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen eines Hauptzollamtes wegen Rückforderungen von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, so ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet, wenn der Antragsteller materiell-rechtliche Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt selbst geltend macht (hier: Verjährung). 2. Einstweiliger Rechtsschutz kann dann nicht nur gegen Maßnahmen der Vollstreckungsanordnungsbehörde begehrt werden, sondern insbesondere auch gegen Maßnahmen des Hauptzollamtes als Vollstreckungsbehörde. 3. Rechtsgrundlage für einen Anordnungsanspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist im Falle des § 40 Abs. 8 SGB II § 257 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). 4. § 257 Abs. 1 Nr. 3 AO ist im Falle der Verjährung analog anzuwenden.

Tenor