LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.09.2018
5 TaBV 13/18
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 205
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 25/18

Errichtung einer Einigungsstelle zum Thema Rauchverbot im Rahmen der Umsetzung der Brandschutzordnung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2018 - Aktenzeichen 5 TaBV 13/18

DRsp Nr. 2018/18028

Errichtung einer Einigungsstelle zum Thema "Rauchverbot im Rahmen der Umsetzung der Brandschutzordnung"

Eine Einigungsstelle für den Regelungsgegenstand "Rauchverbot im Rahmen der Umsetzung der Brandschutzordnung" in einem Werk der Arbeitgeberin nicht offensichtlich unzuständig iSv. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 1. August 2018, Az. 2 BV 25/18, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Hs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG zum Thema "Rauchverbot im Rahmen der Umsetzung der Brandschutzordnung".

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) betreibt im Bundesgebiet mehrere Werke, ua. ein Magnesiumdruckgusswerk in der Eifel, in dem der antragstellende örtliche Betriebsrat (Beteiligter zu 1) gewählt ist. In diesem Werk 4 werden ca. 700 Arbeitnehmer beschäftigt.

In einer Gesamtbetriebsvereinbarung (Nr. 2/2009) vom 05.03.2009 zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat zum "Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz" für alle Beschäftigten in den Werken 1 bis 7 ist ua. geregelt:

"3. Umsetzung des Nichtraucherschutzes

In allen Gebäuden darf grundsätzlich nicht geraucht werden. Dem Gesundheitsschutz nichtrauchender Beschäftigter ist Vorrang zu gewähren.

...

4. Raucherzonen

1. 2.