LAG Hamm - Beschluss vom 04.05.2018
13 TaBV 76/16
Normen:
BetrVG § 54 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 130; AktG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 434
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 28/14

Errichtung eines Konzernbetriebsrats für privatrechtlich organisierte Unternehmen innerhalb eines durch ein öffentlich-rechtlich organisiertes Unternehmen beherrschten Konzerns

LAG Hamm, Beschluss vom 04.05.2018 - Aktenzeichen 13 TaBV 76/16

DRsp Nr. 2018/8247

Errichtung eines Konzernbetriebsrats für privatrechtlich organisierte Unternehmen innerhalb eines durch ein öffentlich-rechtlich organisiertes Unternehmen beherrschten Konzerns

Trotz einer öffentlich-rechtlichen Organisation des herrschenden Unternehmens (hier ein Kreis als Körperschaft des öffentlichen Rechts) kann für die privatrechtlich organisierten beherrschten Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Zu den Anforderungen an die Widerlegung der Konzernvermutung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG (i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

Tenor

Die Beschwerden der zu 7) beteiligten H M GmbH, der zu 8) bis 12) beteiligten Klinikum M GmbH, Klinik T M GmbH, B-M-Dienstleistungsgesellschaft mbH, Kreissenioreneinrichtungen M GmbH sowie der N-M GmbH und der zu 14) bis 17) beteiligten Verkehrsbetriebe F GmbH, L Omnibusbetriebe GmbH, W T1 GmbH und X GmbH gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 11.05.2016 - 3 BV 28/14 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor im ersten Satz wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass aufgrund einer am 13.07.2015 erfolgten Errichtung für die folgenden Unternehmen ein Konzernbetriebsrat besteht:

H M GmbH

Klinikum M GmbH

Klinik T M GmbH

B-M-Dienstleistungsgesellschaft mbH

Kreissenioreneinrichtungen M GmbH

N-M GmbH

O M gemeinnützige Gesellschaft für Beschäftigungs- und Qualifizierungsförderung mbH

Verkehrsbetriebe F GmbH