LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.05.2005
8 TaBV 21/05
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1 ; BetrVG § 111 S. 3 Ziff. 1 § 112a ; KSchG § 17 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 3/05

Errichtung und Besetzung einer Einigungsstelle wegen Nachteilsausgleichverhandlungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.05.2005 - Aktenzeichen 8 TaBV 21/05

DRsp Nr. 2005/11942

Errichtung und Besetzung einer Einigungsstelle wegen Nachteilsausgleichverhandlungen

1. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist; dies ist nur dann anzunehmen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einem mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt.2. Eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung durch Betriebseinschränkung kann auch im bloßen Personalabbau liegen; Voraussetzung für die Annahme einer wesentlichen Einschränkung ist, dass der Personalabbau eine relevante Zahl von Arbeitnehmern erfasst.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1 ; BetrVG § 111 S. 3 Ziff. 1 § 112a ; KSchG § 17 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Errichtung und Besetzung einer Einigungsstelle.

Der Antragsteller ist der ca. 133 Beschäftigte vertretende Betriebsrat der Antragsgegnerin im Supercenter L .