LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 12.12.2018
L 13 AS 111/17
Normen:
SGB II § 34;
Vorinstanzen:
SG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 615/14

Ersatz erbrachter Geldleistungen der Grundsicherung für ArbeitsuchendeVoraussetzungen für ein sozialwidriges Verhalten

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen L 13 AS 111/17

DRsp Nr. 2019/2668

Ersatz erbrachter Geldleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Voraussetzungen für ein sozialwidriges Verhalten

1. § 34 SGB II bietet keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Feststellungsbescheides zum Ersatz erbrachter Geldleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne eine Entscheidung über die Höhe des Ersatzanspruchs des Grundsicherungsträgers. 2. Sozialwidriges Verhalten im Sinne von § 34 SGB II liegt vor, wenn der Betreffende in zu missbilligender Weise sich selbst in die Lage gebracht hat, Leistungen nach dem SGB II in Anspruch zu nehmen – hier im Falle des Verbrauchs einer Erbschaft innerhalb eines im Vergleich zu Erhebungen des Statistischen Bundesamtes sehr kurzen Zeitraums.