LAG Hamm - Urteil vom 16.03.2006
8 Sa 2007/05
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; Rationalisierungsschutzabkommen Bankgewerbe § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 234/05

Ersatz von Fahrkosten bei Rationalisierungsmaßnahme im Bankgewerbe - Zum Begriff der Rationalisierungsmaßnahme nach dem Rationalisierungsschutzabkommen im Bankgewerbe - Schließung von Bankfilialen; Rationalisierungsschutzabkommen; Rationalisierungsmaßnahme; wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation

LAG Hamm, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 2007/05

DRsp Nr. 2008/1737

Ersatz von Fahrkosten bei Rationalisierungsmaßnahme im Bankgewerbe - Zum Begriff der Rationalisierungsmaßnahme nach dem Rationalisierungsschutzabkommen im Bankgewerbe - Schließung von Bankfilialen; Rationalisierungsschutzabkommen; Rationalisierungsmaßnahme; wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation

»Werden aus Gründen der Produktivitäts-Steigerung insgesamt sechs von achtzehn Filialen eines Bankinstituts mit der Maßgabe geschlossen, dass die Kunden von fünf geschlossenen Filialen künftig in anderen ortsnahen Filialen mitbetreut, hingegen der Kundenstamm der sechsten Filiale an ein dort ansässiges Bankinstitut übertragen werden soll, steht dies der Beurteilung als einheitliche Maßnahme der wesentlichen Änderung der Arbeitsorganisation nicht entgegen.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; Rationalisierungsschutzabkommen Bankgewerbe § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Fahrtkosten auf der Grundlage des Rationalisierungsschutzabkommens für das Bankgewerbe.