LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 23.02.2017
L 8 SO 282/13
Normen:
SGB XII § 102 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; SGB XII § 90 Abs. 2; SGB XII § 90 Abs. 3;
Fundstellen:
ZEV 2018, 283
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 SO 26/11

Ersatz von Kosten der SozialhilfeVermögensschutz für ein angemessenes HausgrundstückBesondere Härte der Inanspruchnahme eines ErbenAtypischer Sachverhalt

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen L 8 SO 282/13

DRsp Nr. 2018/4163

Ersatz von Kosten der Sozialhilfe Vermögensschutz für ein angemessenes Hausgrundstück Besondere Härte der Inanspruchnahme eines Erben Atypischer Sachverhalt

1. Die Angemessenheit eines Hausgrundstücks richtet sich nach einer Gesamtwürdigung aller in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII aufgeführten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien im Sinne der Kombinationstheorie. 2. Jedes Einzelkriterium kann daher in seiner Bedeutung durch ein anderes oder mehrere andere aufgewogen werden. 3. Eine besondere Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. 4. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen. 5. Eine besondere Härte kann sich nicht allein daraus ergeben, dass der Nachlassgegenstand zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten zu dem nach § 90 Abs. 2, 3 SGB XII privilegierten Vermögen gehörte, dies stellt vielmehr den typischen Anwendungsfall des § 102 SGB XII dar; allerdings kann ein atypischer Sachverhalt vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Erben privilegiertes Vermögen wäre.