LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.11.2005
4 TaBV 49/05
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 32/04

Ersatz von Schulungskosten zur Vermittlung von Grundkenntnissen für Schriftführertätigkeit - Besuch der gesamten Veranstaltung bei Verzahnung von rechtlichen Themen mit praktischen Übungen am Computer

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2005 - Aktenzeichen 4 TaBV 49/05

DRsp Nr. 2006/2949

Ersatz von Schulungskosten zur Vermittlung von Grundkenntnissen für Schriftführertätigkeit - Besuch der gesamten Veranstaltung bei Verzahnung von rechtlichen Themen mit praktischen Übungen am Computer

1. Grundkenntnisse im Bereich Schriftverkehr, Protokolle und Beschlüsse sind zumindest für ein Betriebsratsmitglied erforderlich, welches die entsprechenden Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts in der praktischen Betriebsratsarbeit umsetzt, also in der Regel der Schriftführer des Betriebsrates. 2. Ist ein zeitweiser Besuch einer Schulungsveranstaltung praktisch nicht möglich oder sinnvoll, kommt es darauf an, ob die Schulungszeit der erforderlichen Themen mit mehr als 50 % überwiegt; ist dies der Fall, ist die gesamte Veranstaltung als erforderlich anzusehen.3. Ist der Schulungsinhalt zur Frage der rechtlichen Bedeutung und der praktischen Übungen am Computer derart ineinander verzahnt, dass eine Trennung in einen zeitweisen Besuch nicht möglich ist, und machen die praktische Übungen am Computer einen unterhälftigen Anteil der gesamten Schulungszeit aus, ist die gesamte Schulung als erforderlich anzusehen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

I.