Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 23. November 2016 und der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2016 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen einen Ersatzanspruch, den der Beklagte für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II geltend macht, die dem Kläger nach dem Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer Trunkenheitsfahrt gewährt worden sind.
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