LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 05.07.2018
L 6 AS 80/17
Normen:
SGB II § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 456/16

Ersatzanspruch für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIHerbeiführen der Hilfebedürftigkeit durch eine Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen L 6 AS 80/17

DRsp Nr. 2018/10430

Ersatzanspruch für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Herbeiführen der Hilfebedürftigkeit durch eine Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers

1. Es ist umstritten, ob der anlässlich einer privaten Trunkenheitsfahrt erfolgte Verlust der Fahrerlaubnis den Eintritt einer Sperrzeit rechtfertigt.2. Der Verlust der Fahrerlaubnis bei einem Kraftfahrer bedingt unter dem Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkt nicht ohne weiteres die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 23. November 2016 und der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2016 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 34 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Ersatzanspruch, den der Beklagte für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II geltend macht, die dem Kläger nach dem Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer Trunkenheitsfahrt gewährt worden sind.