VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 08.12.2016
12 S 1782/15
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1; SGB VIII § 90 Abs. 1; KiTaG BW § 1 Abs. 3; KiTaG BW § 8;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3274/14

Ersatzbegehren von Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren; Leistung von Aufwendungsersatz durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe; Unterbliebene Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege; Erstattungsfähigkeit der Kosten des Selbstbeschaffers unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln nach Lage der Dinge

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 12 S 1782/15

DRsp Nr. 2017/10245

Ersatzbegehren von Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren; Leistung von Aufwendungsersatz durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe; Unterbliebene Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege; Erstattungsfähigkeit der Kosten des Selbstbeschaffers unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln nach Lage der Dinge

1. Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht imstande, dem unter dreijährigen Kind in Erfüllung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen, so hat er Aufwendungsersatz analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu leisten.2. Erstattungsfähig sind in der Regel diejenigen Aufwendungen, die der Selbstbeschaffer unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln nach Lage der Dinge für erforderlich halten durfte. Abzusetzen sind im Wege des Vorteilsausgleichs etwaige Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII.

Tenor