VG Stuttgart - Urteil vom 28.11.2014
7 K 3274/14
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2; SGB VIII § 24 Abs. 3; SGB VIII § 36a Abs. 3; SGB VIII § 90 Abs. 3;

Klagebefugnis; Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - Anspruch auf frühkindliche Förderung; Kitaplatz U 3; Selbstbeschaffung; Kostenerstattung; Kapazitätserschöpfung; Unmöglichkeit; Verwaltungsgerichtlicher Primärrechtsschutz; Pflicht zum wirtschaftlichen Handeln

VG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2014 - Aktenzeichen 7 K 3274/14

DRsp Nr. 2015/1156

Klagebefugnis; Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - Anspruch auf frühkindliche Förderung; Kitaplatz U 3; Selbstbeschaffung; Kostenerstattung; Kapazitätserschöpfung; Unmöglichkeit; Verwaltungsgerichtlicher Primärrechtsschutz; Pflicht zum wirtschaftlichen Handeln

1. Erfüllt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den gesetzlichen Anspruch von Kindern unter drei Jahren auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung nicht, hat das Kind nach Maßgabe des § 36a Abs. 3 SGB VIII entsprechend einen Anspruch auf Erstattung der (Mehr-)Kosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 -, juris). 2. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann dem Sekundäranspruch auf Kostenerstattung wegen Selbstbeschaffung nicht mit Erfolg entgegenhalten, in seinem Zuständigkeitsbereich reichten die zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren nicht aus, den Platzbedarf zu decken. 3. Zum Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes (hier verneint), zur Pflicht zum wirtschaftlichen Handeln des Erstattungsberechtigten und zur Höhe des Erstattungsanspruchs wegen Selbstbeschaffung.