LAG Chemnitz - Urteil vom 28.11.1997
3 Sa 723/97
Normen:
BGB § 164 Abs. 2 ; ZPO § 182 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 7897/95

Ersatzzustellung, Begriff der Wohnung i. S. d. § 181 ZPO Gesetz)

LAG Chemnitz, Urteil vom 28.11.1997 - Aktenzeichen 3 Sa 723/97

DRsp Nr. 1998/5759

Ersatzzustellung, Begriff der "Wohnung" i. S. d. § 181 ZPO Gesetz)

»1) Die Ersatzzustellung gem. § 182 ZPO setzt voraus, daß der Adressat in seiner Wohnung nicht angetroffen wurde. "Wohnung" in diesem Sinne ist nicht der Wohnsitz im melderechtlichen Sinn, sondern die Räumlichkeit, die der Adressat gewöhnlich zum Schlafen benutzt. 2) Die Aufgabe einer "Wohnung" in diesem Sinne setzt ein auf die Aufgabe gerichtetes Verhalten voraus, welches für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter deutlich erkennbar sein muß. Es müssen allerdings nicht sämtliche Merkmale für den Anschein, die Wohnung werde beibehalten (wie z. B. Namensschild), beseitigt werden.«

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 2 ; ZPO § 182 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits sind Gehaltsansprüche der Klägerin aus der Zeit vom 13.12.1991 bis 12.01.1992 und vom 14.01.1992 bis 18.02.1992.