LAG Bremen - Urteil vom 25.05.1999
3 Ta 14/99
Normen:
ZPO § 183 Abs. 1 § 187 Satz 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 183 ZPO Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 09.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3356/98

Ersatzzustellung: Wirksamkeit - Zustellungsmangel

LAG Bremen, Urteil vom 25.05.1999 - Aktenzeichen 3 Ta 14/99

DRsp Nr. 2002/16862

Ersatzzustellung: Wirksamkeit - Zustellungsmangel

»1. Die Ersatzzustellung gem. § 183 Abs. 1 ZPO kann nicht durch Übergabe an den Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens in dessen Räumen erfolgen. 2. a) Ein Zustellungsmangel kann durch Genehmigung des Zustelladressaten auch dann geheilt werden, wenn durch die Zustellung der Lauf der Notfrist in Gang gesetzt werden soll. § 187 Satz 2 ZPO schließt nur die Heilung durch richterliche Ermessensentscheidung aus. b) Das gilt jedenfalls dann, wenn feststeht, daß die Entscheidung dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, mit der nicht rückwirkenden Zugangsgenehmigung ein statthaftes Rechtsmittels eingelegt wird, durch die Heilung niemandem Rechtsnachteile entstehen und kein schützenswertes Interesse einer Partei oder der Rechtsordnung tangiert wird, die Ablehnung der Heilungswirkung vielmehr ausschließlich zur Folge hätte, daß eine zeitliche Verzögerung eintritt und zusätzliche Kosten entstehen.«

Normenkette:

ZPO § 183 Abs. 1 § 187 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Mit Ihrer Klage vom 30.09.1998 hat die Klägerin Zahlung von DM 2.700,- brutto als Gehalt für den Zeitraum vom 15.07.98 bis zum 14.08.98 gegen die Beklagte geltend gemacht Nach Eintritt der Rechtshängigkeit hat die Beklagte eine Nettozahlung per Scheck vorgenommen.