BVerfG - Beschluss vom 23.10.2007
1 BvR 2208/07
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1604/06

Erschöpfung des Rechtswegs bei Gehörsverletzung

BVerfG, Beschluss vom 23.10.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 2208/07

DRsp Nr. 2007/19731

Erschöpfung des Rechtswegs bei Gehörsverletzung

Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zu einem Obersten Gericht (hier: dem Bundesarbeitsgericht) eine Gehörsverletzung eines Instanzgerichts gerügt und wird mit der Verfassungsbeschwerde dasselbe Ziel, nämlich die Beseitigung einer angeblichen Gehörsverletzung des Instanzgerichts verfolgt, so ist mit der Verfassungsbeschwerde auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs anzugreifen und sich mit dessen Begründung auseinander zu setzen, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde zugewiesen worden ist.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Sie ist unzulässig.

1. Die Rüge einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer zwar den Rechtsweg formal erschöpft, dem Bundesverfassungsgericht jedoch die Überprüfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht ermöglicht hat.