LAG Köln - Urteil vom 26.01.2005
7 Sa 1249/04
Normen:
BGB § 626 ; BetrVG § 102 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 618
AuR 2005, 384
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1336/04

Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - unzureichende Information des Betriebsrates bei abgeänderter Begründung der Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens - erschlichene an Stelle fehlender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG Köln, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 1249/04

DRsp Nr. 2005/13028

Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - unzureichende Information des Betriebsrates bei abgeänderter Begründung der Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens - erschlichene an Stelle fehlender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

»1. Zu den Voraussetzungen für die Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.2. Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat fälschlich dahin informiert, der zu kündigende Arbeitnehmer habe für bestimmte Fehlzeiten keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beigebracht, so kann er die Kündigung nicht im Nachhinein darauf stützen, die in Wirklichkeit doch vorgelegte AU sei erschlichen worden.«

Normenkette:

BGB § 626 ; BetrVG § 102 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund einer verhaltensbedingten, außerordentlichen und fristlosen Kündigung vom 27.01.2004 sein Ende gefunden oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 02.03.2004 am 31.03.2004 fortbestanden hat.