Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund einer verhaltensbedingten, außerordentlichen und fristlosen Kündigung vom 27.01.2004 sein Ende gefunden oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 02.03.2004 am 31.03.2004 fortbestanden hat.
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