LAG Bremen - Urteil vom 25.03.2003
1 Sa 3/03
Normen:
ZTV § 3 ; ZTV § 9 ; MTV § 3 Abs. 1 ; TVG § 1 ; ZPO § 138 Abs. 2, 4 ; BetrAVG § 1 ; BGB § 126 § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 01.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2113/03

Erschwerniszulage nach Nr. 18c der Anlage 1 Abschnitt E des Lohntarifvertrages für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG vom 1.11.1960

LAG Bremen, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 1 Sa 3/03

DRsp Nr. 2003/12075

Erschwerniszulage nach Nr. 18c der Anlage 1 Abschnitt E des Lohntarifvertrages für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG vom 1.11.1960

Das Tarifmerkmal "Arbeiten während des Betriebes ohne Sicherungsposten innerhalb des Gleis- oder Weichenbereichs" ist nur dann erfüllt, wenn diese Arbeiten in der Regel mit Sicherungsposten durchgeführt werden und nur ausnahmsweise eine solche Sicherung nicht erfolgt. Eine Tätigkeit "innerhalb des Gleis- oder Weichenbereichs" liegt nur vor, wenn die Arbeiten im fließenden Zugverkehr erfolgen, nicht aber, wenn sie innerhalb stehender und durch Signale gesicherter Züge ausgeübt werden.

Normenkette:

ZTV § 3 ; ZTV § 9 ; MTV § 3 Abs. 1 ; TVG § 1 ; ZPO § 138 Abs. 2, 4 ; BetrAVG § 1 ; BGB § 126 § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer tariflichen Erschwerniszulage.

Der am 23.06.1963 geborene Kläger ist seit 1979 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt und seit 1986 als Wagenmeister tätig.

Im Arbeitsvertrag vom 21.06.1982 heißt es u.a.:

"Inhalt des Arbeitsvertrages sind die Bestimmungen der Tarifverträge für die Arbeiter der D. in ihrer jeweils gültigen Fassung ..."