BVerwG - Urteil vom 08.07.2004
5 C 5.03
Normen:
BSHG § 89 ; SGB X § 45 ;
Fundstellen:
DÖV 2005, 617
NJW 2005, 697
NVwZ 2005, 91
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 13.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 2089/01
VG Hannover, vom 04.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 3101/00

Ersetzung als Beihilfe geleisteter Hilfe zum Lebensunterhalt durch eine darlehensweise Hilfegewährung

BVerwG, Urteil vom 08.07.2004 - Aktenzeichen 5 C 5.03

DRsp Nr. 2004/16105

Ersetzung als Beihilfe geleisteter Hilfe zum Lebensunterhalt durch eine darlehensweise Hilfegewährung

»1. Die Gewährung von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) ist kein teilbarer Verwaltungsakt in dem Sinne, dass eine Rücknahme gemäß § 45 SGB X auf die Form der Mittelgewährung als Beihilfe beschränkt werden könnte mit der Folge, dass - bei Vorliegen der Voraussetzungen - ein Darlehen als Restverwaltungsakt übrig bliebe; vielmehr wäre im Falle eines Anspruchs auf eine darlehensweise Belassung der geleisteten Hilfe die Rücknahme der Hilfegewährung mit einer Entscheidung über eine Darlehensgewährung zu verbinden. 2. Liegen im Zeitpunkt der Behördenentscheidung über die Rücknahme die Voraussetzungen einer Darlehensgewährung nicht mehr vor, so dass auch ein Darlehen zurückzuzahlen wäre, ist die Behörde zu einer solchen rückwirkenden Darlehensgewährung nicht mehr verpflichtet.«

Normenkette:

BSHG § 89 ; SGB X § 45 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit eines Sozialhilferücknahme- und

-rückforderungsbescheides.