BAG - Beschluss vom 08.12.1981
3 ABR 53/80
Normen:
BGB § 242 (Ruhegehalt), § 151 ; BetrAVG § 1, § 2, § 7, § 16 ; BetrVG § 50, § 75, § 76 Abs. 5, § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 20.08.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 22/80

Ersetzung betrieblicher Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen Einheitsregelung

BAG, Beschluss vom 08.12.1981 - Aktenzeichen 3 ABR 53/80

DRsp Nr. 2001/14227

Ersetzung betrieblicher Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen Einheitsregelung

»1. Eine betriebliche Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen Einheitsregelung kann durch eine Betriebsvereinbarung ersetzt werden, und zwar auch zum Nachteil der Arbeitnehmer. Dabei sind die Grundsätze von Recht und Billigkeit, insbesondere der Vertrauensschutzgedanken zu beachten (Bestätigung von BAGE 22, 252 = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt). 2. Schutzwürdig sind vor allem die Teile der Versorgungsanwartschaften, die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung erdient wurden. Eine Kürzung dieses Teilwertes ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. 3. Schutzwürdig sind ferner die zugesicherten Steigerungsbeträge der Anwartschaften, deren Voraussetzungen bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht erfüllt sind. Aber dieser Teil der Versorgungsanwartschaften ist gegenüber Neuregelungen weniger geschützt. Insoweit sind die sachlichen Gründe, die eine Änderung gebieten, gegenüber den Interessen der Arbeitnehmer abzuwägen.