LAG Düsseldorf - Beschluss vom 27.08.2014
7 TaBV 3/14
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 53/13

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zum Einsatz von Mitgliedern des DRK-Schwesternschaft Essen e.V. in einem Krankenhaus

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2014 - Aktenzeichen 7 TaBV 3/14

DRsp Nr. 2014/14175

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zum Einsatz von Mitgliedern des DRK-Schwesternschaft Essen e.V. in einem Krankenhaus

Werden Mitglieder des DRK-Schwesternschaft Essen e. V. im Wege eines Gestellungsvertrages in einem Krankenhaus eingesetzt, findet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wegen fehlender Arbeitnehmerschaft der Mitglieder keine Anwendung.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 30.10.2013, 4 BV 53/13, wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;

Gründe

I.

Mit ihrem am 25.04.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) die Ersetzung der vom Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) verweigerten Zustimmung zur Versetzung einer Schwester des Deutschen Roten Kreuzes (im Folgenden: DRK) sowie die Feststellung, dass die vorläufige Versetzung der Schwester aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

1. 2. 1. 2. 3. 1. 2. 3.