LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.11.2013
4 TaBV 67/13
Normen:
BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 26/12

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.11.2013 - Aktenzeichen 4 TaBV 67/13

DRsp Nr. 2015/3036

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers

Im Zustimmungsersetzungsverfahren sind grundsätzlich nur die Gründe zu prüfen, die der Betriebsrat innerhalb der Widerspruchsfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG geltend gemacht hat.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 07. März 2013 - 8 BV 26/13 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über eine Eingruppierung.

Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Sie ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH und betreibt mit der Firma B GmbH (nachfolgend Firma B), die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der Wella Manufacturing GmbH ist, einen Gemeinschaftsbetrieb in H. Der zu 2) beteiligte Betriebsrat repräsentiert die regelmäßig mehr als zwanzig Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebes. Die vorher nicht tarifgebundenen Rechtsvorgängerinnen der beiden Betriebsinhaberinnen unterliegen seit Oktober 2008 aufgrund eines Überleitungstarifvertrages zwischen der Gewerkschaft D und dem Arbeitgeberverband E den Tarifverträgen für die Chemische Industrie.