LAG Hamm - Beschluss vom 01.08.2003
10 TaBV 2/03
Normen:
ArbGG § 10 ; ArbGG § 83 Abs. 3 ; BetrVG § 99 Abs. 2 ; BetrVG § 99 Abs. 3 Satz 1, 2 ; BetrVG § 99 Abs. 4 ; BetrVG § 100 ; BetrVG § 101 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 335
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 2 BV 2/02 - 24.05.2002,

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Mitarbeiters

LAG Hamm, Beschluss vom 01.08.2003 - Aktenzeichen 10 TaBV 2/03

DRsp Nr. 2003/12595

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Mitarbeiters

1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat u.a. vor jeder Einstellung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzugeben und Auskunft über die Person über die Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrates zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber darüber hinaus den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. 2. Allerdings muss der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen der Unterrichtung über eine geplante personelle Maßnahme nach § 99 BetrVG keine Unterlagen vorlegen, die er selbst nicht hat, er braucht auch keine Informationen zu beschaffen, die er selbst nicht hat. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von Bewerbungsunterlagen gilt nur, soweit er dazu tatsächlich in der Lage ist und ihm entsprechende Unterlagen zur Verfügung stehen. Seine Vorlagepflicht ist lediglich auf bei ihm vorhandene Unterlagen beschränkt. Dies gilt nicht nur für die Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG, sondern auch im Rahmen der Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 BetrVG.