LAG Hamm - Beschluss vom 18.02.2014
7 TaBV 103/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 18/13

Ersetzung der Zustimmung zur VersetzungVersetzung SchwerbehindertenvertreterDringende betriebliche Gründe

LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 7 TaBV 103/13

DRsp Nr. 2014/7100

Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung Versetzung Schwerbehindertenvertreter Dringende betriebliche Gründe

Die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Versetzung kann nur ersetzt werden, wenn sie auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Schwerbehindertenvertreters aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 11.09.2013 - 3 BV 18/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen wird.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 5;

Gründe

A.

Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten um die Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung.

Die Antragstellerin ist die Arbeitgeberin des Beteiligten zu 3), der Vertrauensmann der Schwerbehinderten im C Betrieb der Arbeitgeberin sowie dort Ersatzmitglied des Betriebsrates ist. Nach seinem Vorbringen ist er darüber hinaus Gesamtschwerbehindertenvertreter. Antragsgegner ist der im C Betrieb gewählte Betriebsrat, dessen Vorsitzender Herr N T ist (im Folgenden: Betriebsrat). Der Sitz der Arbeitgeberin ist in L; dort ist weder ein Betriebsrat, noch eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten gewählt.

1. 2.