LAG Niedersachsen - Beschluss vom 20.02.2004
16 TaBV 86/03
Normen:
BetrVG § 18 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 640
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 9/03

Ersetzung des Wahlvorstands

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 20.02.2004 - Aktenzeichen 16 TaBV 86/03

DRsp Nr. 2004/10723

Ersetzung des Wahlvorstands

»1. Untätigkeit oder Säumnis des Wahlvorstands führt dann zur Ersetzung durch das Arbeitsgericht, wenn sein Verhalten so unzweckmäßig oder unrechtmäßig ist, dass dadurch die Wahl des Betriebsrats überhaupt gefährdet ist. 2. Die Einleitung des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG durch den Wahlvorstand und die damit verbundene Aussetzung der Wahl bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Gerichte stellt ein Pflichtverletzung des Wahlvorstands nicht dar, soweit be-rechtigte Zweifel an der betriebsratsfähigen Einheit bestehen«

Normenkette:

BetrVG § 18 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der im Betrieb eingesetzte Wahlvorstand zu ersetzen ist.

Die Beteiligte zu 6) ist Herstellerin und unabhängige Anbieterin von IT-Hardware und IT-Dienstleistungen. Der Beteiligte zu 5) ist der auf der Betriebsversammlung bei der Beteiligten zu 6) am 17.02.2003 gewählte Wahlvorstand. Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind bzw. waren Mitarbeiter im Betrieb der Beteiligten zu 6).

Dem Beteiligten zu 2) ist zum 31.05.2003 betriebsbedingt gekündigt worden. In dem Kündigungsschutzverfahren unter dem Aktenzeichen 12 Ca 199/03 wurde zwischen dem Beteiligten zu 2) der Beteiligten zu 6) ein Vergleich geschlossen, dass das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31.05.2003 geendet hat. Dieser Vergleich ist zwischenzeitlich rechtskräftig.