LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.10.2009
13 Ta 541/09
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; JVEG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2010, 258
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 4525/08

Erstattung anwaltlicher Kosten im Umfang hypothetischer Reisekosten der vertretenen Partei

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 13 Ta 541/09

DRsp Nr. 2010/1583

Erstattung anwaltlicher Kosten im Umfang hypothetischer Reisekosten der vertretenen Partei

1. Auch nicht erstattungsfähige Kosten sind in der Höhe zu erstatten, durch die erstattungsfähige Kosten erspart wurden (hypothetische Parteikostenerstattung); durch den Ausschluss der Kostenerstattung sollen dem Gegner keine ungerechtfertigten Kostenvorteile durch Hinzuziehung eines Prozessvertreters verschafft werden. 2. In einer hypothetischen Berechnung sind die Kosten zu ermitteln, die der obsiegenden Partei bei eigenem Tätigwerden entstanden und zu erstatten gewesen wären; vermeidet daher eine Partei eigene Reisekosten, in dem sie einen Rechtsanwalt hinzuzieht, sind die Anwaltsgebühren und Auslagen in Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten von der unterlegenen Partei zu tragen. 3. Die Partei ist nicht gehalten, anstelle fiktiver PKW-Fahrten fiktive Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln abzurechnen, wenn sie mit der Abrechnung fiktiver PKW-Fahrten ihrer Kostenminderungspflicht nachkommt; dabei ist zu berücksichtigen, dass die Partei gemäß § 5 Abs. 1 JVEG Anspruch auf die Benutzung der ersten Wagenklasse.

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2009 - 20 Ca 4525/08 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1;