LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.10.2023
L 16 KR 141/20
Normen:
SGB V § 275 Abs. 5 S. 1; SGG § 197 Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 KR 917/18

Erstattung Aufwandspauschale Krankenhaus bezüglich sozialmedizinischer Stellungnahme zur Vergütung gegenüber KrankenkasseVerjährung Zahlungsanspruch Aufwandspauschale sozialmedizinische StellungnahmeMDK-Prüfverfahren zu Behandlungsfall im Krankenhaus

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen L 16 KR 141/20

DRsp Nr. 2023/16885

Erstattung Aufwandspauschale Krankenhaus bezüglich sozialmedizinischer Stellungnahme zur Vergütung gegenüber Krankenkasse Verjährung Zahlungsanspruch Aufwandspauschale sozialmedizinische Stellungnahme MDK-Prüfverfahren zu Behandlungsfall im Krankenhaus

Die Aufwandspauschale gemäß § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V a.F. für eine sozialmedizinsiche Stellungnahme des Krankenhauses ist durch die Krankenkasse an das Krankenhaus zu entrichten, soweit die MDK-Prüfung nicht zu einer objektiv feststellbaren Abrechnungsminderung geführt hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 100,- € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 5 S. 1; SGG § 197 Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Zahlungsanspruch betreffend einer Aufwandspauschale in Höhe von 100,- €.