LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.07.2008
L 6 B 142/08 RS
Normen:
SGG § 193 Abs. 1 S. 3 § 88 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RS 103/07

Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach Erledigterklärung einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen L 6 B 142/08 RS

DRsp Nr. 2008/20562

Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach Erledigterklärung einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

Wusste der Versicherungsträger schon vor Fristablauf, dass ihm der Erlass des Bescheides innerhalb der Frist nicht möglich sein wird und setzt er den Versicherten hierüber nicht in Kenntnis, so trägt er die Kosten der nach Ablauf der Sperrfrist erhobenen und nach Erteilung des Bescheides für erledigt erklärten Untätigkeitsklage analog § 193 SGG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1 S. 3 § 88 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Koblenz, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RS 103/07