LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.03.2006
1 Ta 104/05
Normen:
ZPO § 91 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 3 Ca 2155 e/03 vom 07.04.2005,

Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten bei Nichtzulassungsbeschwerde

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.03.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 104/05

DRsp Nr. 2006/21667

Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten bei Nichtzulassungsbeschwerde

Der Beschwerdegegner darf grundsätzlich wie bei sonstigen Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen sofort nach förmlicher Zustellung der Nichtzulassungsbeschwerde einen Anwalt mit seiner Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beauftragen; entsteht damit eine Verfahrensgebühr, kann deren Erstattung nicht verweigert werden.

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

I.

Das Bundesarbeitsgericht hat durch Beschluss vom 9.2.2005 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen und zugleich entschieden, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

Der Beklagte hat daraufhin am 28.2.2002 beantragt, ihm die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten (1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nummer 3506 VV zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale sowie zzgl. 16% Umsatzsteuer, gesamt 477,92 EUR) festzusetzen.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 7.5.2005 den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen und dies wie folgt begründet: