I.
Das Bundesarbeitsgericht hat durch Beschluss vom 9.2.2005 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen und zugleich entschieden, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
Der Beklagte hat daraufhin am 28.2.2002 beantragt, ihm die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten (1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nummer 3506 VV zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale sowie zzgl. 16% Umsatzsteuer, gesamt 477,92 EUR) festzusetzen.
Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 7.5.2005 den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:
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