VGH Bayern - Urteil vom 10.02.2022
12 BV 20.217
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 5 S. 2 Alt. 2; SGB VIII § 89a Abs. 1 S. 1; KJVVG Art. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 17.1675

Erstattung der Kosten der erbrachten Jugendhilfeleistung für einen Hilfeempfänger in Form der Vollzeitpflege bei einer Familie; Bestimmen der örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers bzgl. der verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalte der Elternteile bei Leistungsbeginn

VGH Bayern, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 12 BV 20.217

DRsp Nr. 2022/6992

Erstattung der Kosten der erbrachten Jugendhilfeleistung für einen Hilfeempfänger in Form der Vollzeitpflege bei einer Familie; Bestimmen der örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers bzgl. der verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalte der Elternteile bei Leistungsbeginn

Besitzen die nichtsorgeberechtigten Elternteile eines Hilfeempfängers zu Beginn einer Jugendhilfemaßnahme verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, bleibt nach § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII auch nach der Ergänzung der Norm um den Passus "in diesen Fällen" durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (KJVVG vom 29.8.2013, BGBl. I S. 3464) die bisherige örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers bestehen, wenn der maßgebliche Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Beginn der Maßnahme in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendhilfeträgers verlegt (im Anschluss an BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242).

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. November 2019 (Az.: Au 3 K 17.1675) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. IV. V.