LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.2013
L 11 KR 2555/12
Normen:
SGB V § 13; SGB V § 27;
Fundstellen:
NZS 2014, 340
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 3573/09

Erstattung der Kosten einer Kopforthesentherapie durch die gesetzliche Krankenversicherung; Zusicherung einer Leistung durch eine telefonische Zusage eines Krankenkassenmitarbeiters

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen L 11 KR 2555/12

DRsp Nr. 2014/635

Erstattung der Kosten einer Kopforthesentherapie durch die gesetzliche Krankenversicherung; Zusicherung einer Leistung durch eine telefonische Zusage eines Krankenkassenmitarbeiters

Versicherte der GKV hatten im Zeitraum vom 13.08.2008 bis 11.02.2009 keinen Anspruch auf Behandlung mit einer Kopforthese. Telefonisch übermittelte Zusagen von Mitarbeitern einer Krankenkasse, die Kosten einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode, für die noch keine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliegt, zu übernehmen, sind nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen verbindlich. Grundsätzlich obliegt es dem Versicherten, sich durch die Bitte um schrifltiche Bestätigung der telefonischen Zusage bei der Krankenkasse rückzuversichern.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11.05.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13; SGB V § 27;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten einer Kopforthesentherapie (sog Helmtherapie) in Höhe von 2.034,45 €.