LSG Bayern - Urteil vom 12.12.2018
L 4 KR 496/17
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KR 1016/16

Erstattung der Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung

LSG Bayern, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 496/17

DRsp Nr. 2019/5883

Erstattung der Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung

1. Beim dem INVOS-System handelt es sich um ein Monitoring der hirnvenösen Sauerstoffsättigung.2. "Monitoring" unterscheidet sich von "Messung" dadurch, das es sich um mehrfache Messungen zum Zweck der systematischen Überwachung zur optimierten Prozesssteuerung handelt.3. Der OPS 8-923 (Fassung 2015) schließt ein Monitoring mittels indirekter Messungen nicht aus; eine bestimmte Messmethode ist nicht vorgegeben.4. Das Schweigen des OPS bezüglich der anzuwendenden Messmethode kann nicht dahingehend verstanden werden, dass das INVOS-System ausgeschlossen ist.5. Zur Fassung des OPS 8-923 in der Version 2019.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.06.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird auf 5.374,69 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung in Höhe von 5.374,69 Euro.