LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.07.2014
17 Ta (Kost) 6044/14
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 858/11

Erstattung der Kosten eines Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2014 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6044/14

DRsp Nr. 2014/12911

Erstattung der Kosten eines Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren

Die Erstattung der Kosten eines Prozessbevollmächtigten, die in einem Beschwerdeverfahren entstanden sind, ist nicht nach § 12a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen, auch wenn sich der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auf das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs bezieht und das Arbeitsgericht über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden hat.

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 31.01.2014 - 1 Ca 858/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde des Klägers wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Erstattung von außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die in zwei Beschwerdeverfahren entstanden sind.