LSG Thüringen - Urteil vom 15.05.2018
L 9 AS 361/17
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 2363/14

Erstattung der Kosten eines WiderspruchsverfahrensVerjährte KostenforderungGrundsatz von Treu und GlaubenKostenminderungspflicht der Verfahrensbeteiligten

LSG Thüringen, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen L 9 AS 361/17

DRsp Nr. 2018/18386

Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens Verjährte Kostenforderung Grundsatz von Treu und Glauben Kostenminderungspflicht der Verfahrensbeteiligten

1. Einem Kostenanspruch nach § 63 SGB X kann die Behörde entgegen halten, dass der zu Grunde liegende Vergütungsanspruch des Bevollmächtigten verjährt ist. 2. Jede Rechtsausübung unterliegt dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot; dies gilt im Sozialrecht ebenso wie im Zivilrecht. 3. Im Kostenrecht besteht die grundsätzliche Verpflichtung jedes Verfahrensbeteiligten, die Kosten der Prozessführung, die sie im Falle des Obsiegens vom Gegner erstattet haben will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung der berechtigten Belange vereinbaren lässt.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 16. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens.

Die Kläger standen im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten.