BSG - Urteil vom 12.08.2009
B 3 KR 11/08 R
Normen:
SGB IX § 31; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 2013/07
SG Karlsruhe, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 2429/04

Erstattung der Kosten für die selbst finanzierte Umrüstung eines vorhandenen Rollfiets vom reinen Pedalbetrieb auf den Betrieb mit einem Elektro-Hilfsmotor durch die gesetzliche Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 12.08.2009 - Aktenzeichen B 3 KR 11/08 R

DRsp Nr. 2009/25466

Erstattung der Kosten für die selbst finanzierte Umrüstung eines vorhandenen Rollfiets vom reinen Pedalbetrieb auf den Betrieb mit einem Elektro-Hilfsmotor durch die gesetzliche Krankenversicherung

Ein Versicherter hat im Rahmen der Hilfsmittelversorgung durch die Krankenkassen keinen Anspruch auf Ausstattung eines Rollfiets (Rollstuhl-Fahrrad-Kombination) mit einem Elektro-Hilfsmotor, um Fahrradausflüge mit der Familie zu ermöglichen (Aufgabe von BSG vom 29.9.1997 - 8 RKn 27/96 = SozR 3-2500 § 33 Nr 25 und vom 13.5.1998 - B 8 KN 13/97 R = SozR 3-2500 § 33 Nr 28).

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 31; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 33 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse die Erstattung der Kosten in Höhe von 3.471,30 Euro für die selbst finanzierte Umrüstung des vorhandenen Rollfiets vom reinen Pedalbetrieb auf den Betrieb mit einem Elektro-Hilfsmotor.