BSG - Beschluss vom 29.01.2024
B 1 KR 76/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 02.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 147/20
LSG Bayern, vom 11.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 KR 369/22

Erstattung der Kosten für eine Laserinduzierte Interstitielle Thermotherapie (LITT)

BSG, Beschluss vom 29.01.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 76/23 B

DRsp Nr. 2024/4449

Erstattung der Kosten für eine Laserinduzierte Interstitielle Thermotherapie (LITT)

Bei den im Rahmen der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend zu machenden Verfahrensmangel, auf welchem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, ist zu berücksichtigen, dass ein solcher lediglich dann auf eine Verletzung des § 109 SGG, des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG sowie auf eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 SGG gestützt werden, soweit dieser sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen solchen Verfahrensmangel geltend zu machen, sind diejenigen Umstände hinreichend zu bezeichnen, die zu dem entscheidungserheblichen Mangel geführt haben sollen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für eine Laserinduzierte Interstitielle Thermotherapie (LITT).