OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.12.2016
12 A 516/16
Normen:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 27; SGB VIII § 33; SGB VIII § 36a Abs. 3; SGB VIII § 86 Abs. 2 S. 1-3; SGB VIII § 86d; SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2954/13

Erstattung der Kosten für Jugendhilfeleistungen i.R.d. Vollzeitpflege; Gewöhnlicher Aufenthalt des Jugendlichen bei einem sorgeberechtigten Elternteil für die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen 12 A 516/16

DRsp Nr. 2017/5282

Erstattung der Kosten für Jugendhilfeleistungen i.R.d. Vollzeitpflege; Gewöhnlicher Aufenthalt des Jugendlichen bei einem sorgeberechtigten Elternteil für die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.136,59 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 27; SGB VIII § 33; SGB VIII § 36a Abs. 3; SGB VIII § 86 Abs. 2 S. 1-3; SGB VIII § 86d; SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 4. April 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor.