OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.11.2021
12 B 1369/21
Normen:
SGB VIII § 41;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 476/21

Erstattung der Kosten für Kosten für den Besuch eines Internats

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2021 - Aktenzeichen 12 B 1369/21

DRsp Nr. 2022/536

Erstattung der Kosten für Kosten für den Besuch eines Internats

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 41;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Kosten für den Besuch des Internats Landschulheim Schloss I. in I1. sowie die Kosten für die dortige pädagogisch-psychologische Unterstützung ab dem 1. August 2021 zu tragen, zu Unrecht abgelehnt hat.