Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Kosten für den Besuch des Internats Landschulheim Schloss I. in I1. sowie die Kosten für die dortige pädagogisch-psychologische Unterstützung ab dem 1. August 2021 zu tragen, zu Unrecht abgelehnt hat.
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