OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.11.2013
12 A 1019/13
Normen:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 34; SGB VIII § 42; SGB VIII § 86 Abs. 4; SGB VIII § 89b Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 951/10

Erstattung der vollen Kosten der Inobhutnahme eines minderjährigen Asylbewerbers durch die für Leistungen der Jugendhilfe zuständigen Stelle

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2013 - Aktenzeichen 12 A 1019/13

DRsp Nr. 2014/10704

Erstattung der vollen Kosten der Inobhutnahme eines minderjährigen Asylbewerbers durch die für Leistungen der Jugendhilfe zuständigen Stelle

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden,

wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher

Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf

19.493,94 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 34; SGB VIII § 42; SGB VIII § 86 Abs. 4; SGB VIII § 89b Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im wesentlichen darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten, die sie als örtlicher Träger im Rahmen der Inobhut- nahme der damals noch minderjährigen – aus T. stammenden und mit einem Asylantrag gescheiterten - Waisen J. N. N1. aufgewendet hat, deswegen gegen die Beklagte zusteht, weil diese und nicht die Klägerin selbst es ist, für die - wegen eines dort begründeten gewöhnlichen Aufenthaltes der Jugendlichen während der letzten sechs Monate vor Leistungsbeginn - nach § 86 Abs. 4 SGB VIII eine Zuständigkeit für Leistungen der Jugendhilfe anzunehmen ist.