LSG Hessen - Urteil vom 24.04.2023
L 5 R 300/22
Normen:
SGB X § 103 Abs. 1; SGB X § 104;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 13.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 257/21

Erstattung der vom Träger erbrachten Leistungen als Maßnahmen zur Eingliederungshilfen wegen geistiger und psychischer Behinderung aufgrund der Einnahmen der Versicherten durch die Tätigkeiten in einer Behindertenwerkstatt

LSG Hessen, Urteil vom 24.04.2023 - Aktenzeichen L 5 R 300/22

DRsp Nr. 2024/3943

Erstattung der vom Träger erbrachten Leistungen als Maßnahmen zur Eingliederungshilfen wegen geistiger und psychischer Behinderung aufgrund der Einnahmen der Versicherten durch die Tätigkeiten in einer Behindertenwerkstatt

Die Leistungspflicht des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers ist grundsätzlich durch die gegenüber dem Leistungsempfänger ergangenen Bescheide begrenzt.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 13. September 2022 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 6.162,72 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 103 Abs. 1; SGB X § 104;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der vom Kläger für die Zeit vom 1. September 2017 bis 30. April 2018 erbrachten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von 6.162,72 €.