LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.06.2021
L 4 KA 69/18
Normen:
SGB X § 62; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2; SGB X § 63 Abs. 3 S. 1; SGG § 77; SGG § 85 Abs. 2; SGG § 193 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 430/15

Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen in einem VorverfahrenKostenerstattung für Abhilfe durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der BeteiligtenKein Kostenerstattungsanspruch einer Vertragsärztin für ein Vorverfahren bei abhelfender Entscheidung im Rahmen eines Härtefallantragsverfahrens

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.06.2021 - Aktenzeichen L 4 KA 69/18

DRsp Nr. 2022/15257

Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen in einem Vorverfahren Kostenerstattung für Abhilfe durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten Kein Kostenerstattungsanspruch einer Vertragsärztin für ein Vorverfahren bei abhelfender Entscheidung im Rahmen eines Härtefallantragsverfahrens

1. Die Vorschrift des § 63 Abs. 1 SGB X findet auch auf solche Widerspruchsverfahren Anwendung, die nicht mit einem den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid oder einem stattgebenden Abhilfebescheid enden, sondern beispielsweise aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten. 2. Ob ein Erfolg des Widerspruchs im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegeben ist, beurteilt sich nach einer wertenden Betrachtung dazu, ob das Durchdringen des Widerspruchsführers mit seinem sachlichen Begehren der Widerspruchseinlegung rechtlich zurechenbar ist – hier verneint für den Widerspruch einer Vertragsärztin gegen die Zuweisung des Regelleistungsvolumens mit einer abhelfenden Entscheidung im Rahmen eines Härtefallantragsverfahrens.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 30. Mai 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.