OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2021
12 A 3199/19
Normen:
SGB VIII § 36a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2541/17

Erstattung der zusätzlichen Kosten der durchgeführten Einzeltherapie nebst Elternbetreuung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2021 - Aktenzeichen 12 A 3199/19

DRsp Nr. 2022/1868

Erstattung der zusätzlichen Kosten der durchgeführten Einzeltherapie nebst Elternbetreuung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 36a Abs. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch relevante Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.