BSG - Urteil vom 22.10.1998
B 7 AL 106/97 R
Normen:
AFG § 117 Abs. 1, § 117 Abs. 4 S. 2, § 117 Abs. 4 S. 1; BGB § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 S. 1; SGB III § 143 Abs. 3 S. 2; SGB X § 115 Abs. 1, § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 83, 82
NZS 1999, 354
SozR-3 4100 § 117 Nr. 16
AuA 2000, 44

Erstattung des Arbeitslosengeldes vom Arbeitnehmer wegen der Genehmigung der Zahlung von Arbeitsentgelt

BSG, Urteil vom 22.10.1998 - Aktenzeichen B 7 AL 106/97 R

DRsp Nr. 1999/6655

Erstattung des Arbeitslosengeldes vom Arbeitnehmer wegen der Genehmigung der Zahlung von Arbeitsentgelt

1. Verlangt die Bundesanstalt für Arbeit die Erstattung des Arbeitslosengeldes vom Arbeitnehmer, weil sie die Zahlung von Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer genehmigt hat, nachdem der Anspruch hierauf wegen Zahlung von Arbeitslosengeld auf sie übergegangen war, so setzt dies grundsätzlich nicht voraus, daß sie ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt zunächst in angemessener Weise gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen versucht hat (Bestätigung von BSG vom 14.9.1990 - 7 RAr 128/89 = BSGE 67, 221 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 3 und BSG vom 16.10.1991 - 11 RAr 137/90 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 7).2. Nach § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG hat der Empfänger von Arbeitslosengeld dieses Arbeitslosengeld zu erstatten, soweit der Arbeitgeber Arbeitsentgelt für die Zeit des Arbeitslosengeld-Bezugs trotz des in § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG i.V.m. § 115 Abs. 1 SGB X angeordneten Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen nachträglich gezahlt hat. Das gilt auch dann, wenn sich eine Vereinbarung über eine Abfindung rechtlich auch als solche über Arbeitsentgelt darstellt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 117 Abs. 1, § 117 Abs. 4 S. 2, § 117 Abs. 4 S. 1; BGB § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 S. 1; SGB III § 143 Abs. 3 S. 2; SGB X § 115 Abs. 1, § 24 Abs. 1 ;

Gründe:

I