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Streitig ist, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) in der Zeit vom 17. Februar bis 13. November 1982 geruht hat, und ob der Kläger der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) das für diese Zeit gezahlte Alg in Höhe von 19.265,40 DM zu erstatten hat.
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